Der Gebrauchtwagenkauf wird schnell zum Ärgernis, wenn schon nach wenigen Wochen oder Monaten die ersten Mängel am Fahrzeug auftreten. Dafür hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Die Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagen soll Autokäufer schützen. Denn gewerbliche Händler haften für alle Mängel, die schon bei der Übergabe des Autos vorhanden waren.

Was ist die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagen?

Die allgemeine Sachmängelhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und spielt nicht nur beim Autokauf eine wichtige Rolle. Sie bietet dem Kunden eine zusätzliche Sicherheit, denn der Autoverkäufer haftet auch für Mängel, die erst nach dem Kauf sichtbar werden, aber bereits bei der Übergabe des Autos vorhanden waren.

Unterschied: Sachmängelhaftung, Garantie & Gewährleistung

Die Sachmängelhaftung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung, also die Verpflichtung des Verkäufers, den Gebrauchtwagen mangelfrei zu verkaufen bzw. den Käufer auf vorhandene Mängel hinzuweisen und diese in den Kaufvertrag aufzunehmen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, muss er für auftretende Mängel am Fahrzeug einstehen.

Die Sachmängelhaftung ist nicht mit der Garantie zu verwechseln. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Händlers, für Mängel und Schäden aufzukommen, die während der Garantiezeit auftreten. Die Garantiebedingungen, insbesondere die Laufzeit und der Umfang, können individuell vereinbart werden und finden sich in der Regel im Kaufvertrag oder in gesonderten Garantiebedingungen.

Was zählt als Sachmangel am Gebrauchtwagen?

Als Sachmangel gelten nur Schäden, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Dieser Nachweis ist in der Regel schwierig, weshalb der Gesetzgeber eine Erleichterung vorgesehen hat: Mängel, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Autokauf auftreten, gelten als Sachmangel.

Innerhalb dieser Frist hat der Verkäufer zu beweisen, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden war. Danach wechselt die Beweislast vom Verkäufer auf den Käufer. Das heißt: Ab dem 13. Monat nach dem Autokauf muss der Eigentümer beweisen, dass der Mangel nicht erst während der Nutzung aufgetreten ist.

Beweislastumkehr bei älteren Verträgen

Bei Kaufverträgen, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, gilt die Beweislastumkehr nur für sechs Monate! Der Käufer muss also schon ab dem 7. Monat nachweisen, dass der Sachmangel bei der Übergabe vorhanden war.

Welche Arten von Sachmängeln gibt es?

Es bleibt zu klären, welche Schäden als Sachmängel zu betrachten sind. Übliche Gebrauchsspuren und Verschleiß, beispielsweise an den Reifen oder Bremsen, sind grundsätzlich von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um ungewöhnliche Gebrauchsspuren. Diese müssen im Kaufvertrag beschrieben sein, sonst haftet der Verkäufer ebenfalls.

Als Sachmangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Dazu gehören zum Beispiel ein manipulierter Tachostand oder verschwiegene Unfallschäden, aber auch fehlende Funktionen, die vom Verkäufer versprochen wurden. Montagefehler, die zu Schäden oder Problemen führen, beispielsweise ein abfallender Auspuff, gelten ebenfalls als Sachmangel.

Bei Defekten, die erst nach dem Autokauf eintreten, fällt die Einordnung schwieriger. Hier muss ein Sachverständiger klären, ob der Schaden durch Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder bereits beim Kauf des Fahrzeugs vorhanden war. In vielen Fällen wird dann erst vor Gericht entschieden, ob die Sachmängelhaftung greift oder nicht.

Wie lange gilt die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Fahrzeugkauf. Händler haben allerdings die Möglichkeit, die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagen auf ein Jahr zu verkürzen, wenn dies gemäß § 434 BGB im Kaufvertrag bzw. den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.

Gilt die Sachmängelhaftung beim Privatverkauf?

Die Sachmängelhaftung gilt grundsätzlich auch beim privaten Autoverkauf, allerdings haben private Verkäufer die Möglichkeit, die Sachmängelhaftung auszuschließen. Dies ist durch einen entsprechenden Hinweis im Kaufvertrag möglich, ansonsten haften auch Privatpersonen im Rahmen der gesetzlichen Frist von zwei Jahren für Sachmängel.

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt jedoch nicht, wenn es sich um arglistig verschwiegene Mängel handelt. Das bedeutet, dass der private Käufer haftbar gemacht werden kann, wenn er vorhandene Schäden verschweigt und den Gebrauchtwagen als „technisch einwandfrei“ oder „unfallfrei“ verkauft, obwohl entsprechende Mängel vorliegen.

Können auch Händler die Sachmängelhaftung ausschließen?

Im Gegensatz zu privaten Verkäufern können gewerbliche Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen! Sie müssen mindestens ein Jahr für Sachmängel am Gebrauchtwagen haften. Daher ist Vorsicht geboten, wenn Händler einen Gebrauchtwagen „im Kundenauftrag“ verkaufen und nicht selbst als Verkäufer auftreten.

Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagen: So geht’s!

Sollte sich ein Sachmangel am Gebrauchtwagen zeigen, müssen Autobesitzer schnellstmöglich den Händler kontaktieren. Er muss für alle Kosten aufkommen, also nicht nur die eigentlichen Reparaturkosten, sondern auch eventuelle Abschleppkosten. Allerdings ist der Händler nicht verpflichtet, einen Miet- bzw. Ersatzwagen zu stellen oder für einen Nutzungsausfall zu entschädigen.

Der Händler hat die Möglichkeit der Nachbesserung, also einer Beseitigung der vorhandenen Mängel. Bis zum 1. Januar 2022 hatte er dafür zwei Versuche, seither wird im Einzelfall entschieden. Ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei arglistiger Täuschung.

Der Käufer kann ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug fordern, was sich beim Gebrauchtwagenkauf als schwierig gestaltet, den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn:

  • … eine Nachbesserung bzw. Beseitigung der Mängel nicht möglich ist.
  • … die Nachbesserung vom Händler endgültig verweigert wird.
  • … die Nachbesserung trotz entsprechender Versuche fehlschlägt.

Viele Käufer wollen dann vom Kaufvertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Fahrzeugnutzung anzurechnen ist. Dabei spielen die zurückgelegten Kilometer im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung eine Rolle.

In jedem Fall werden Autokäufer um Diskussionen mit dem Händler und mehreren Versuchen der Nachbesserung nicht herumkommen.

Sönke Brederlow ist Rennfahrer, Journalist und Fahrzeugingenieur. Der 32-Jährige arbeitet als freiberuflicher Texter und ist als aktiver Rennfahrer und Fahrercoach tätig. Er hat ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Fahrzeugtechnik, was bei der täglichen Arbeit hilfreich ist.

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